Hauptmenü
Die Verbandsgemeinde Saarburg als Genehigungsbehörde macht die nachfolgenden Auflagen :
Die Fahrzeuge müssen grundsätzlich zugelassen und verkehrssicher sein [gültiger TÜV], eine Kurzzeitzulassung mit roten Kennzeichen ist ausreichend, muss aber bei der Anmeldung gegenüber dem Verein angezeigt werden.
Während der An-
Die Festwagen müssen während des Umzuges rumdherum bis 30 cm über den Boden mit einen sogenannten Unterfahrschutz verkleidet sein.
Die Höhe der Wagen darf -
An den Außenseiten der Zugafahrzeuge und der Wagen düfen keine spitzen, scharfkantigen oder sonstigen gefährlichen Teile hervorstehen. Dies gilt auch für die Innenseite der Festwagen, wenn sich Personen auf dem Wagen aufhalten.
Der Aufbau der Wagen und die Brüstungen müssen so stabil und sicher sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten.
Die Aufbauten der Wagen müssen so gestaltet sein, dass ein Herunterfallen der beförderten Personen unmöglich ist. Die Ladefläche muss eben, tritt-
Die Beförderung von Personen auf den Wagen ist nur während des Umzuges erlaubt, nicht jedoch auf der An-
Während des Umzuges darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Das Sichtfeld des Fahrers darf nur geringfügig eingeschränkt werden.
Jede Gruppe hat Ordner in ausreichender Zahl auf allen Seiten des Fahrzeuges einzusetzen. Sie haben darauf zu achten, dass sich keine Personen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger befinden oder sich in anderer Weise in Gefahrenbereiche der Fahrzeuge begeben.
Die Fahrer dürfen nicht alkoholisiert sein und müssen im Besitz des jeweiligen Führerscheins für das gefahrene Fahrzeug sein. Die Polizei ist berechtigt, die Tauglichkeit der Fahrer vor Beginn des Umzuges am Aufstellungsort und während des Umzuges zu überprüfen. Sollte ein Fahrer alkoholisiert sein, ist die Polizei berechtigt die Gruppe vom Umzug auszuschließen.
Es handelt sich um eine karnevalistische Brauchtumsveranstaltung, daher ist das Anbringen von Werbung nicht gestattet !